Arbeiten
in der Schweiz
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aus einem EU-Land können Sie in der Schweiz auf einfache Weise eine Beschäftigung aufnehmen.
Arbeitsbewilligung: Erleichterte Verfahren für Bürgerinnen und Bürger aus der EU
Bürgerinnen und Bürger aus der EU haben grundsätzlich das Recht, in der Schweiz während 90 Tagen pro Jahr zu arbeiten. Für eine solche kurzfristige Erwerbstätigkeit genügt eine Meldung über ein Online-Formular auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration.
Bürgerinnen und Bürger der EU-17/EFTA-Statten können auch länger in der Schweiz arbeiten. Sie können auf dem Einwohneramt eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, indem sie den unterzeichneten Arbeitsvertrag vorweisen. Die Aufenthaltsbewilligung ist dann gleichzeitig auch die Bewilligung zum Arbeiten. Für Bürgerinnen und Bürger anderer Staaten gelten teilweise abweichende Bedingungen.
Wer in der Schweiz arbeitet, zahlt einen Teil seines Lohnes in die Sozialversicherungen ein. Damit entsteht ein entsprechender Versicherungsschutz zum Beispiel für Unfälle, Invalidität, Arbeitslosigkeit etc. Eine Versicherung für den Fall einer Krankheit ist in der Schweiz Pflicht. Die Versicherungsprämie muss unabhängig vom Lohn separat bezahlt werden.
Arbeiten und Wohnen
LENAC unterstützt Sie im Rahmen einer Stellenvermittlung bei der Koordination des Arbeitseinsatzes sowie bei den administrativen Abläufen zur Einholung der Aufenthaltsbewilligung. Auch bei der Vermittlung einer Unterkunft sind wir Ihnen gerne behilflich.
Beratung und Unterstützung rund ums Arbeiten und Wohnen
Arbeitsvertrag / Einsatzvertrag: Koordination des Arbeitseinsatzes
Ihr LENAC-Personalberater sucht für Sie nach offenen Stellen über das firmeneigene Kundennetzwerk und anderweitigen Informationsplattformen. Haben wir eine passende Stelle gefunden, planen und koordinieren wir kostenlos Ihren Einsatz.
Damit wir jederzeit auf dem neusten Stand der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge GAV sind und wir die Arbeitsverträge/Einsatzverträge entsprechend anpassen können, arbeiten wir eng mit den kantonalen Ämtern für Wirtschaft und Arbeit sowie mit dem SECO Bern und den Gewerkschaften zusammen.
Aufenthaltsbewilligung: Rundum-Service durch LENAC
Vermittelt Ihnen einen Arbeitsplatz mit einer Vertragsdauer von über einem Jahr oder unbeschränkt, beantragt LENAC für Sie eine Bewilligung B-EG/EFTA. Ist die Vertragsdauer kürzer so beantragt LENAC für Sie eine Bewilligung L-EG/EFTA.
Gesetzesgrundlage
Mit Inkrafttreten des bilateralen Abkommens am 1. Juni 2002 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union EU sowie der Europäischen Freihandelszone EFTA über den freien Personenverkehr ist für die betreffenden ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weitgehend berufliche Mobilität gewährleistet.
Die wichtigsten Bewilligungen
Daueraufenthaltsbewilligung B-EG/EFTA
- 5 Jahre gültig, kann verlängert werden.
- für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, mit Gültigkeit > 1 Jahr.
- Anspruch auf Familiennachzug.
- geografische und berufliche Mobilität.
Kurzaufenthaltsbewilligung L-EG/EFTA
- wird auf Vorlage eines Arbeitsvertrages von weniger als 1 Jahr erteilt.
- Geltungsdauer = Dauer Arbeitsvertrag.
- Verlängerung/Erneuerung der Bewilligung möglich, ohne das Land verlassen zu müssen.
- Anspruch auf Familiennachzug.
- geografische und berufliche Mobilität.
Bewilligung C-EG/EFTA
- Wird nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren erteilt.
- Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und ist nicht an Bedingungen geknüpft.
Unterkunft/Wohnung: LENAC hilft Ihnen bei der Suche nach einer Unterkunft.
Die Unterkünfte werden in Ihrem Auftrag von LENAC über die Firma mietzentrale.ch besorgt. Die Mietkosten gehen zu Ihren Lasten. Die Miete kann durch LENAC vorgeleistet werden.
Sozialleistungen
Wer in der Schweiz arbeitet, geniesst einen guten Versicherungsschutz. Die meisten Versicherungen im Zusammenhang mit der Arbeit sind obligatorisch und die entsprechenden Prämien werden direkt vom Lohn abgezogen.
Sozialleistungen: Arbeitnehmer aus dem Ausland gut versichert
In den obligatorischen Versicherungen sind unter anderem Leistungen bei Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit enthalten. Auch für die Altersrente gibt es spezielle Vorsorgeeinrichtungen. Die Prämien für diese Versicherungen werden direkt vom Lohn abgezogen und werden teilweise vom Arbeitgeber mitgetragen.
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung (Gesetz: AHVG)
Soll den Existenzgrundbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alter oder Tod decken (Altersrente, Witwen- und Waisenrente). Beitragspflicht besteht für alle Erwerbstätigen (sowohl Unselbständigerwerbende als auch Selbständigerwerbende). Aufwand: 5.05%
ALV Arbeitslosenversicherung (Gesetz: AVIG)
Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen und Insolvenz des Arbeitgebers; auch Finanzierung von «Präventivmassnahmen».
Beitragspflicht besteht für alle Unselbständigerwerbenden (Selbständigerwerbende können sich nicht versichern).
Anspruchsberechtigung besteht nach gewisser Mindestbeitragszeit oder wenn Befreiung der Beitragspflicht aus bestimmten im Gesetz genannten Gründen nachgewiesen ist. Aufwand: 1.0%
NBU (UVG) Unfallversicherung (Gesetz: UVG)
Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen gesundheitliche, wirtschaftliche und immaterielle Folgen von Unfällen versichert. Finanzierung erfolgt durch den Arbeitgeber. Prämien für Nichtbetriebsunfälle (NBU) können zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Aufwand: 2.71% bis 2.99%
KTG Krankentaggeldversicherung
Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer freiwillig gegen Krankheitsausfall versichern. Diese Versicherung ist nicht obligatorisch. Die Kosten für eine Krankentaggeldversicherung werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet. Aufwand: 3.096 %
Quellensteuer
Mit der Quellensteuer sind die Steuern von Bund, Kanton und der Einwohnergemeinde abgegolten.
Ausländische Arbeitnehmende, welche die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) vom Kantonalen Amt für Ausländerfragen (KAFA) nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle.
Art. 48c (1) Flexibler Altersrücktritt FAR (Gilt nur für das Bauhauptgewerbe) (Art. 20 Abs. 3 AVG)
Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitragspflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts vor, so entsteht die Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
Art. 48b16 Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge (Gilt nur für das Bauhauptgewerbe)
(Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AVG)
- Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so entsteht die Beitragspflicht am ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt.
- Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung einbezahlt und verwendet.
- Der verliehene Arbeitnehmer hat gleich wie ein Arbeitnehmer der Branche Anspruch darauf:
- Weiterbildungsveranstaltungen besuchen zu können, die mit Hilfe der Weiterbildungskostenbeiträge angeboten werden
- zu weiteren Leistungen Zugang zu erhalten, die mit Hilfe der Vollzugskostenbeiträge angeboten werden.
KV Krankenversicherung (Gesetz: KVG)
Schutz bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. Deckungen durch Prämien und Bundesaufwendungen. Obligatorisch seit 01.01.1996. „Privatversicherungen» Aufwand: Je nach Versicherungsgesellschaft ab CHF 145.10 / Monat